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Durch dieses Gesetz werden das Wohnraumförderungsgesetz und das Wohnungsbindungsgesetz gemäß Artikel 125 a Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz ersetzt. Dies gilt nicht für
§ 48 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WoFG, soweit auf § 42 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Absatz 3 des II. WoBauG (Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen) verwiesen ist,
§§ 8 bis 11 WoBindG.
Die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) ist bis zum Erlass einer Verordnung nach § 8 Absatz 2 weiter anzuwenden. Soweit zur Durchführung des Absatz 1 Satz 2 erforderlich, finden die Regelungen der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) und der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 – NMV 1970) weiter Anwendung.
Entscheidungen und sonstige Maßnahmen auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes, des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen gelten fort. Verfahren, die auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 2009 förmlich eingeleitet werden, sind nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften abzuschließen.
Ist bei der Bestimmung der Einkommensgrenze auf § 25 Absatz 2 II. WoBauG, § 9 Absatz 2 WoFG, § 9 Absatz 2 WoFG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Abweichung von Einkommensgrenzen (VO WoFG NRW) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 948), Bezug genommen worden, so gilt stattdessen § 13.
für dessen Bau ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln, mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes sowie der früheren…
Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes (§ 43) bewilligt worden und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem…
Für die Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnungen, die nach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, findet an…
nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom…
den Pfändungsschutz (§ 43 Absatz 11 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 5, § 51 Absatz 4 und 5, § 75 Absatz 3),
Die Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen oder aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.