§ 10 WasSchGScheidtV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstadt St. Ingbert (Wasserschutzgebietsverordnung Saarbrücken/Scheidter Tal) Vom 28. Dezember 1993Entschädigung, AusgleichZitatstelleIn Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht…Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstadt St. Ingbert (Wasserschutzgebietsverordnung Saarbrücken/Scheidter Tal) Vom 28. Dezember 1993
§ 11c WHGGesetz zur Ordnung des WasserhaushaltsVerfahren bei WasserstoffinfrastrukturvorhabenZitatstelle…hat die zuständige Wasserbehörde die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Absatz 3 spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 der Planfeststellungsbehörde…Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
§ 6 WasSchGGauSüdV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage des Wasserleitungszweckverbandes „Gau-Süd“ in Wallerfangen Vom 15. März 1973Zitatstelle…wird, die eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, wird dafür nach §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung geleistet.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage des Wasserleitungszweckverbandes „Gau-Süd“ in Wallerfangen Vom 15. März 1973
§ 6 WasSchGOrmesheimV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Mandelbachtal Vom 5. Mai 1972Zitatstelle…wird, die eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, wird dafür nach §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung geleistet.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Mandelbachtal Vom 5. Mai 1972
§ 6 WasSchGRehlingenV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets betreffend die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Rehlingen-Siersburg Vom 23. Juni 1973Zitatstelle…wird, die eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff darstellt, wird dafür nach §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung geleistet.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets betreffend die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Rehlingen-Siersburg Vom 23. Juni 1973
§ 6 WasSchGTrinkwTrV SLRechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler, die Quellen „Diebskopf“ und „Breitenbomfloß“ (Wasserversorgung Damflos) sowie die Quellen „Dollberg“ (Wasserversorgung Neuhütten) im Bereich der rheinland-pfälzischen Landkreise Trier-Saarburg und Bernkastel-Wittlich, Regierungsbezirk Trier, und Birkenfeld, Regierungsbezirk Koblenz, sowie des saarländischen Landkreises St. Wendel Vom 15. Januar 1996Entschädigung und AusgleichZitatstelle…Nutzung erfordern, haben die Begünstigten eine Entschädigung oder einen Ausgleich zu leisten (§ 19 Abs. 3 und 4 WHG i.V.m. den entsprechenden rheinland-pfälzischen bzw. saarländischen wasserrechtlichen…Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler, die Quellen „Diebskopf“ und „Breitenbomfloß“ (Wasserversorgung Damflos) sowie die Quellen „Dollberg“ (Wasserversorgung Neuhütten) im Bereich der rheinland-pfälzischen Landkreise Trier-Saarburg und Bernkastel-Wittlich, Regierungsbezirk Trier, und Birkenfeld, Regierungsbezirk Koblenz, sowie des saarländischen Landkreises St. Wendel Vom 15. Januar 1996
§ 6 WasSchGTrinkwTrV SLRechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler, die Quellen „Diebskopf“ und „Breitenbomfloß“ (Wasserversorgung Damflos) sowie die Quellen „Dollberg“ (Wasserversorgung Neuhütten) im Bereich der rheinland-pfälzischen Landkreise Trier-Saarburg und Bernkastel-Wittlich, Regierungsbezirk Trier, und Birkenfeld, Regierungsbezirk Koblenz, sowie des saarländischen Landkreises St. Wendel Vom 15. Januar 1996Entschädigung und AusgleichZitatstelle…haben die Begünstigten eine Entschädigung oder einen Ausgleich zu leisten (§ 19 Abs. 3 und 4 WHG i.V.m. den entsprechenden rheinland-pfälzischen bzw. saarländischen wasserrechtlichen Vorschriften).…Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler, die Quellen „Diebskopf“ und „Breitenbomfloß“ (Wasserversorgung Damflos) sowie die Quellen „Dollberg“ (Wasserversorgung Neuhütten) im Bereich der rheinland-pfälzischen Landkreise Trier-Saarburg und Bernkastel-Wittlich, Regierungsbezirk Trier, und Birkenfeld, Regierungsbezirk Koblenz, sowie des saarländischen Landkreises St. Wendel Vom 15. Januar 1996
§ 7 NatGSulzbV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Rentrisch und Scheidt gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Stadt Sulzbach (Wasserschutzgebietsverordnung Sulzbach/Scheidter Tal) Vom 30. November 1984EntschädigungZitatstelle…Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, ist dafür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung zu leisten.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Rentrisch und Scheidt gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Stadt Sulzbach (Wasserschutzgebietsverordnung Sulzbach/Scheidter Tal) Vom 30. November 1984
§ 7 WasSchDiffBerusV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in den Gemarkungen Differten und Berus gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Saarbergwerke AG, Saarbrücken Vom 20. März 1984EntschädigungZitatstelle…Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, ist dafür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung zu leisten.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in den Gemarkungen Differten und Berus gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Saarbergwerke AG, Saarbrücken Vom 20. März 1984