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Die Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855), in der jeweils geltenden Fassung wird den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften; es übt die Fachaufsicht aus.