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Die Förderung nach diesem Gesetz ist Aufgabe des Landes. Gemeinden und Gemeindeverbände können mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen zu bestimmen.
Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport veröffentlicht bis zum 31. Januar 2026 sowie bis zum 31. Januar eines jeden darauf folgenden Jahres die Zahl der aufgrund dieses Gesetzes geförderten Wohneinheiten und die Höhe der dafür eingesetzten Mittel sowie die Anzahl der bestehenden miet- und belegungsgebundenen Wohnungen im Saarland mit Stand 31. Dezember des Vorjahres. Zweiter Teil Förderung Erster Abschnitt Begriffe, Grundsätze, Voraussetzungen