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Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von den Belegungs- und Mietbindungen vollständig oder teilweise freistellen, wenn Die Freistellung ist mit einem angemessenen Geldausgleich oder einer Übertragung auf anderen, dem Förderzweck nach gleichwertigen Wohnraum zu verbinden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 kann hiervon abgesehen werden. Die Freistellung kann befristet erteilt werden.
ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Belegungs- und Mietbindungen nicht mehr besteht,
ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freistellung besteht oder
ein überwiegendes berechtigtes Interesse der oder des Verfügungsberechtigten oder Dritter besteht.
Ein Anspruch auf Freistellung von den Belegungs- und Mietbindungen besteht nicht.