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Die Gemeinden erhalten für die Durchführung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben einen Belastungsausgleich.
Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Höhe des Belastungsausgleichs (Kostenfolgeabschätzung), den Verteilschlüssel und das weitere Verfahren unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände nach den Regelungen des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland vom 9. November 2016 (Amtsbl. I S. 1058), geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), zu regeln.