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Die Verteilung der Mittel für die Ersterstellung der kommunalen Wärmepläne für planungsverantwortliche Stellen, die nach § 3 Absatz 1 des Wärmeplanungsumsetzungsgesetzes zur Erstellung von Wärmeplänen verpflichtet sind, erfolgt pauschal anhand der Formel 179 000 Euro + 1,67 Euro x Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde. Planungsverantwortliche Stellen, die nach § 3 Absatz 3 des Wärmeplanungsumsetzungsgesetzes von der Pflicht zur Erstellung der Wärmeplanung ausgenommen sind, erhalten einen pauschalen Ausgleich des Defizits zwischen den Berechnungen nach Satz 1 und den bewilligten Mitteln nach der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) vom 22. November 2021 mit Änderungen vom 18. Oktober 2022.
Die Verteilung der Mittel für die jährliche Fortschreibung der kommunalen Wärmepläne erfolgt pauschal anhand der Formel 13 000 Euro + 0,15 Euro x Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.
Stichtag für die Berechnungen der Einwohnerzahl nach Absatz 1 und Absatz 2 ist der 31. März 2024.