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Zur Durchführung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss gemäß § 5 Abs. 2 des WuHG zu bilden.
Die zuständige Behörde kann eine dem Lehrgang entsprechend qualifizierte Fachkraft nach WuHG mit dem Vorsitz beauftragen. Diese darf jedoch nicht mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung, an der die Weiterbildung durchgeführt wird, identisch sein.
Wird für mehrere Weiterbildungseinrichtungen ein gemeinsamer Prüfungsausschuss eingerichtet, ist die Beteiligung der einzelnen Weiterbildungseinrichtungen bei der Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WuHG zu berücksichtigen.