§ 16 Abs. 2 AAVG NRWGesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Sie oder er hat die Aufgaben,…
§ 10 Abs. 2 EVSGGesetz über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) Vom 26. November 1997*
Die Geschäftsführung besteht aus zwei hauptamtlichen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern, soweit die Verbandssatzung keine weitergehende Regelung trifft.…
§ 16 Abs. 2 NRW-28251Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Sie oder er hat die Aufgaben,…
§ 21 Abs. 2 WupperVG NRWGesetz über den Wupperverband
Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine Geschäftsbereichsleiterin oder einen Geschäftsbereichsleiter zu seinem ständigen Vertreter.
§ 6 Abs. 1 WPVG NRWGesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer
Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Personen. Das Nähere regelt die Satzung.