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Die Geschäftsführung leitet den EVS und führt seine Geschäfte in eigener Verantwortung. Sie vertritt den EVS gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam. Die Vertretung von Mitgliedern der Geschäftsführung im Verhinderungsfall regelt die Verbandssatzung.[9] Die Verbandssatzung kann auch bestimmen, dass einzelne Mitglieder der Geschäftsführung allein oder in Gemeinschaft mit vom Aufsichtsrat bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Vertretung des EVS befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Verbandssatzung ihn hierzu ermächtigt.
Die Geschäftsführung besteht aus zwei hauptamtlichen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern, soweit die Verbandssatzung keine weitergehende Regelung trifft. Sie müssen die für die Leitung des EVS erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen. Die Beschäftigung der jeweiligen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer kann im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis erfolgen. Die Entscheidung trifft jeweils der Aufsichtsrat. Das Angestelltenverhältnis ist nach Maßgabe des § 8 Absatz 6 auszugestalten.
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Aufsichtsrates teil. Sie ist zu Auskünften und Berichten verpflichtet. Die Geschäftsführung informiert die Gemeinde- und Stadtratsmitglieder der EVS-Mitgliedskommunen mindestens ein Mal jährlich spätestens zwei Monate vor den Beschlussfassungen über den Wirtschaftsplan des jeweils folgenden Jahres in Versammlungen über dessen Inhalte. Das Nähere bestimmt die Verbandssatzung.
Werden vom EVS Kapitalgesellschaften gegründet oder beteiligt er sich an ihnen, ist darauf hinzuwirken, dass die Geschäftsführung des EVS in den geschäftsführenden Organen dieser Gesellschaften den Kapitalanteilen entsprechend vertreten ist. Die Vertreterinnen und Vertreter in der Gesellschafterversammlung oder in den entsprechenden Organen der Kapitalgesellschaften sind in diesem Fall vom Aufsichtsrat des EVS aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder zu bestellen.