ZAGAnzV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 ZAGAnzVInkrafttretenVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz § 16Anlage 1 Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.