ZDVWahlV 2 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 ZDVWahlV 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenZweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden § 12Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 12