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Für jedes Prüfungsfach wird von den beteiligten Prüfern auf einem Einzelzeugnis ein Urteil abgegeben unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "genügend" (3) und "nicht genügend" (4).
Über die Leistungen in der Prüfung und über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Die Leistungen in der…
Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung…
Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind folgende Noten zu verwenden: "sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung, "gut" (2) = eine Leistung, die…
Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 13 Absatz 2 als…
Das Gesamturteil im Prüfungszeugnis lautet bei einer Gesamtnote von 12,50 bis 15,00 Punkten sehr gut, von 9,50 bis 12,49 Punkten gut, von 6,50 bis 9,49 Punkten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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