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Die Familiensachen (§ 23b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), für die die Amtsgerichte zuständig sind, werden zugewiesen
dem Amtsgericht Homburg für die Bezirke der Amtsgerichte Homburg und St. Ingbert,
dem Amtsgericht Saarlouis für die Bezirke der Amtsgerichte Lebach und Saarlouis,
den übrigen Amtsgerichten jeweils für ihren Bezirk.
Den nach Absatz 1 zuständigen Gerichten werden auch die folgenden zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Rechtshilfeersuchen in Familiensachen mit Ausnahme der Zustellungsanträge zugewiesen:
eingehende Ersuchen aus dem Inland,
eingehende Ersuchen nach § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
eingehende Ersuchen nach Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576).