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Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können in den Zuständigkeitsbereichen, die sie auf Grund des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts gemeinsam haben, miteinander Kooperationsvereinbarungen schließen. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie werden in jeweils einer Urschrift in der Sprache jeder der Vertragsparteien erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Kooperationsvereinbarungen mit einer luxemburgischen oder schweizerischen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle können in deutscher oder französischer Sprache verfasst sein.
Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermöglicht werden, ihre Entscheidungen aufeinander abzustimmen sowie Leistungen zu erbringen und öffentliche Einrichtungen, die von gemeinsamem örtlichem Interesse sind, zu betreiben. Kooperationsvereinbarungen können zu diesem Zweck die Schaffung von Einrichtungen der Zusammenarbeit vorsehen, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein können.
Im Fall der Bundesrepublik Deutschland kann im Einzelfall, wenn und soweit die Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht hierfür vorliegen, durch die Länder die Übertragung von Hoheitsrechten auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen.