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Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können nach Artikel 3 gemeinsame Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Finanzhoheit schaffen; hierzu gehören insbesondere Konferenzen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Experten- und Reflexionsgruppen sowie Koordinierungsausschüsse, die Fragen von gemeinsamem Interesse untersuchen, Vorschläge für die Zusammenarbeit erarbeiten, Informationen austauschen oder dazu beitragen, dass betroffene Stellen diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich sind.
Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit kann keine die Mitglieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.
Eine Kooperationsvereinbarung, in der die Schaffung einer Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit vorgesehen ist, hat Bestimmungen zu enthalten über
die Bereiche, in denen sich die Einrichtung betätigen soll,
die Errichtung und Arbeitsweise der Einrichtung,
die Dauer, für weiche die Einrichtung errichtet wird.
Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Recht.