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Für die in § 1 Abs. 1 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen sind dienstvorgesetzte Stellen die Leitungen der jeweils unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der in §§ 2 und 8 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen werden von dem für Justiz zuständigen Ministerium getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie von Trennungsentschädigung; Satz 2 gilt ferner nicht für die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen.
Die Leitungen der in § 2 bezeichneten Gerichte, Behörden und Einrichtungen sind dienstvorgesetzte Stellen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und…
sind dienstvorgesetzte Stellen die in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen, soweit die Entscheidung die in § 3 genannten Personen…
Dienstvorgesetzte Stellen und als solche zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten…
Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen…
Dienstvorgesetzte Stelle der in einer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind jeweils die Leitungen. Für Beamtinnen und Beamte…
die unmittelbar übergeordneten Behörden hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen sowie der Zentrale des Bau- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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