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Die Zuständigkeiten für nichtöffentliche Eisenbahnen, die Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, sind und an die andere Eisenbahninfrastrukturen anschließen (Grubenanschlussbahnen), bleiben unberührt. Gleisanlagen, die in einem Tagebau verlegt werden, gelten nicht als Grubenanschlussbahnen. Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das…
die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;
zuständige Anhörungsbehörden des Landes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),…
Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes…
Grubenanschlussbahnen unterliegen der eisenbahntechnischen Aufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Im Übrigen bleibt das den Bergbehörden auf…
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verordnung nichts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.