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Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen die dienstlichen Beurteilungen gemäß § 92 des Landesbeamtengesetzes für die Lehrkräfte der Schule
während der laufbahnrechtlichen Probezeit,
vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn, soweit es sich nicht um ein Leitungsamt im Sinne von § 60 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW handelt,
vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst mit Ausnahme von Funktionsstellen im Ausland, zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit oder zu vergleichbaren Aufgaben und
vor einer Verwendung im Hochschuldienst.
Die Schulämter erstellen die dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Grundschulen, mit Ausnahme der Fälle,
in denen Beurteilungen aus Anlass von Bewerbungen um ein Amt in der Schulaufsicht, als Seminarleiterin oder Seminarleiter oder als Leiterin oder Leiter von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung gefertigt werden.
Im Übrigen erstellen die Bezirksregierungen die dienstlichen Beurteilungen.
Einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen werden gemäß §§ 3 bis 5 den Schulämtern, den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung übertragen.
Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe,
die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,
Ämter der Leiterinnen und Leiter öffentlicher Schulen sowie der Leiterinnen und Leiter von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,
Aufforderungen zur Herausgabe amtlicher Unterlagen gemäß § 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes.
Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Schulamtsbezirks und die aus diesen Anlässen zu treffende Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.