Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beim Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt an Schulen haben die Bewerberinnen und Bewerber Vorrang, die eine Lehramtsprüfung abgelegt haben, oder nach Maßgabe der für sie geltenden Prüfungsordnung als Bewerberin oder Bewerber ohne Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen aufgrund ihres Studiums an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen auch in Bildungswissenschaften ausgebildet wurden. § 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und Absatz 5 bleibt unberührt.
Die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenem Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen ohne Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Bedarf. Innerhalb des Bedarfs ist die Eignung ausschlaggebend, bei gleichem Rang der Gesamtnote die Wartezeit; im Übrigen entscheidet das Los.