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Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Anzahl der Bewerber/Bewerberinnen die Zahl der Ausbildungsplätze, so werden die Bewerber/Bewerberinnen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ausgewählt.
Von den Ausbildungsplätzen nach § 2 entfallen vorweg Soweit diese Quoten nicht ausgeschöpft oder keine Bedarfsfächer festgelegt werden, werden freibleibende Plätze nach Absatz 3 vergeben.
bis zu 20 Prozent auf Bewerber/Bewerberinnen, die eine Ausbildung für Fächer durchlaufen haben, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht (Bedarfsfächer); soweit dieser Bedarf nicht durch Bewerber/Bewerberinnen, die eine das Studium abschließende Lehramtsprüfung abgelegt haben, gedeckt werden kann, kann diese Quote für Bewerber/Bewerberinnen ohne Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen oder ohne Master of Education im Sinne von § 16a des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 722), ausgeschöpft werden, die ein als Vorbildung für das angestrebte Lehramt geeignetes Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen oder in akkreditierten Studiengängen an Fachhochschulen aufweisen, das dem Studium eines Unterrichtsfachs/Lernbereichs des Lehramts für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10), eines Unterrichtsfachs des Lehramts für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) oder zweier sonderpädagogischer Förderschwerpunkte des Lehramts für Sonderpädagogik entspricht, sofern die Hochschulabschlussprüfung vom Ministerium für Bildung und Kultur gleichgestellt wurde, beziehungsweise beim Lehramt für Sonderpädagogik ein Studium aufweisen, das nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Lehrerinnen und Lehrerbildungsgesetzes zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten gleichsteht oder diesen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gleichgestellt wurde,
bis zu 10 Prozent auf Bewerber/Bewerberinnen, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde,
bis zu 15 Prozent auf Bewerber/Bewerberinnen nach der Zeit, die seit der ersten Bewerbung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst verflossen ist (Wartezeit),
bis zu 5 Prozent auf die Bewerber/Bewerberinnen mit den höchsten Gesamtzulassungsnoten unabhängig von ihrer Fächerkombination.
Bewerber/Bewerberinnen werden in der Reihenfolge der Notendurchschnitte solange zugelassen, bis in einem ihrer Fächer die Höchstzahl der hierfür vorhandenen Ausbildungsplätze erreicht ist. Unter Bewerbern/Bewerberinnen mit gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.
Bewerber/Bewerberinnen mit einer Hochschulabschlussprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung, die keine Lehramtsprüfung ist, sollen nur zugelassen werden, wenn Bewerber/Bewerberinnen mit einer Ersten Staatsprüfung, die eine Lehramtsprüfung ist, in den Fächern, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, nicht zur Verfügung stehen.