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Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist in der Regel jeweils spätestens vier Monate vor dem beantragten Einstellungstermin beim Ministerium für Bildung und Kultur einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen
unterschriebener Lebenslauf,
Lichtbild aus neuester Zeit,
Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde(n) der Kinder (standesamtlich beglaubigt) oder Auszug aus dem Familienbuch,
beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung,
beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung des Zeugnisses über die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c genannte Prüfung,
erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes,
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob der Bewerber/die Bewerberin gerichtlich bestraft ist oder gegen ihn/sie ein gerichtliches Verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorliegt oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
gegebenenfalls eine Bescheinigung über den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, über ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst sowie über Kindererziehungszeiten,
Nachweise über evtl. Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland,
eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob er/sie bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder bei anderen Zulassungsbehörden einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet oder die Zweite Staatsprüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden hat,
von Bewerbern/Bewerberinnen, die einen Härteantrag stellen, gegebenenfalls Nachweise über die Tatsachen, mit denen sie das Vorliegen eines besonderen persönlichen oder sozialen Härtefalles begründen,
von Bewerbern/Bewerberinnen, die die Zuweisung an einen bestimmten Ausbildungsort begehren, gegebenenfalls Nachweise zur Begründung einer besonderen Notwendigkeit für diese Zuweisung,
gegebenenfalls der Nachweis der kirchlichen Unterrichtserlaubnis.
Nachweise nach Absatz 2, die erst nach dem in Absatz 1 genannten Termin vorgelegt werden, werden in der Regel nicht berücksichtigt. Die Zulassungsbehörde kann einen späteren Termin bestimmen.
Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass der Bewerber/die Bewerberin das Originalzeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung oder die Diplomprüfung vorlegt. Bewerber/Bewerberinnen, die ohne triftigen Grund ein solches Zeugnis nicht vorlegen, werden nicht zugelassen; eine bereits ausgesprochene Zulassung ist zu widerrufen.