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Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer Wer die Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme der nach Buchstabe a erforderlichen Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden.
die allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung erbringt sowie
die Erste Staatsprüfung für ein in § 1 genanntes Lehramt oder eine vom Ministerium für Bildung und Kultur als gleichwertig anerkannte Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in einer für das Saarland zugelassenen Fächerverbindung oder eine gleichgestellte bzw. als gleichwertig anerkannte Hochschulabschlussprüfung bestanden hat.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn Die Zulassung soll versagt werden, wenn der Bewerber/die Bewerberin zuvor im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aus dem Vorbereitungsdienst für dieses oder ein entsprechendes Lehramt entlassen wurde, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere eine längere schwere Erkrankung, die Familienzusammenführung, die Kindererziehung oder die alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall; ausbildungsfachliche oder -organisatorische Gründe sind keine wichtigen Gründe.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder die in § 5 geforderten Unterlagen nicht oder verspätet vorliegen oder
im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine Staatsprüfung für dieses oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden wurde.
Bei der Zulassung von Bewerbern/Bewerberinnen ist auf die für den Lehrauftrag erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache besonderer Wert zu legen.