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Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang der Schüler/Schülerinnen mit ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der nächsthöheren Klassenstufe sichern sollen. Nach Maßgabe der §§ 10 und 11 sind Schüler/Schülerinnen zu versetzen, die aufgrund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind; eine gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung nicht zu Grunde zu legen. Eine gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung zu Grunde zu legen.
Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung in den Klassenstufen 5 bis 9 werden die Zeugnisnoten in den in der Anlage 10 genannten Unterrichtsfächern zu Grunde gelegt.
Die Versetzung darf nicht von der Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin. Hierbei treffen die einzelnen Lehrkräfte ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihren Fächern, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.