Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 8 des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2023/2024 und der Klassenstufe 9 des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2024/2025, die aufgrund der §§ 9 und 10 nicht versetzt wurden, bestehen folgende Möglichkeiten: Sofern unter Würdigung der Leistungsentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers insbesondere im zweiten Schulhalbjahr sowie ihres oder seines Arbeitswillens und bei geeigneter intensiver Förderung eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächst höheren Klassenstufe zu erwarten ist, kann die Klassenkonferenz über die Voraussetzungen des § 12 hinaus beschließen, die Versetzung der Schülerin oder des Schülers dennoch zu vollziehen.
Wiederholung der Klassenstufe mit Wechsel in den neunjährigen Bildungsgang am Gymnasium oder
Wechsel an eine Gemeinschaftsschule oder an eine berufliche Schule.
Hinsichtlich des freiwilligen Zurücktretens von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 8 des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2023/2024 und der Klassenstufe 9 des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2024/2025 gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe) des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2025/2026, die nicht versetzt werden, bestehen folgende Möglichkeiten:
Wiederholung der Einführungsphase an einem geeigneten Standort mit gymnasialer Oberstufe oder
Wechsel in einen beruflichen Bildungsgang.
Zur Sicherung des Abschlusses nach Klassenstufe 10 (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe) des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2025/2026 soll abweichend von § 20 ein freiwilliges Zurücktreten zum Schulhalbjahr nur im Einzelfall und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde erfolgen; dabei wird von der Schulaufsichtsbehörde auch über die Anerkennung auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe entschieden. Für das freiwillige Zurücktreten zum Ende der Klassenstufe 10 gelten die Vorschriften der Verordnung-Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland in Verbindung mit Absatz 3.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement