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Waren die Voraussetzungen einer Gleichstellung nach den §§ 16 oder 17, die im Abgangszeugnis nicht erfüllt sind, in einem früheren Jahreszeugnis erfüllt, sind der Gleichstellungsvermerk und im Fall des § 17 die Durchschnittsnote in das Jahreszeugnis aufzunehmen. § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.