BSG, 10. Senat — B 10 ÜG 2/25 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2025 geändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger von den im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 63 AS 4453/19 geführten Klageverfahrens angefallenen Kosten in Höhe von 308,60 Euro freizustellen.
Die Revision des beklagten Landes wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 6/7 und das beklagte Land 1/7 der Kosten des Verfahrens vor dem Entschädigungsgericht. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 508,60 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Entschädigung von Nachteilen infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem SG Berlin.
Der Kläger erhob am 15.12.2018 im Ausgangsverfahren vor dem SG Klage gegen das zuständige Jobcenter mit dem Begehren, die vom Jobcenter verfügte Aufhebung seiner Leistungsbewilligung iHv 573,75 Euro sowie die damit verbundene Erstattungsforderung aufzuheben.
Das SG forderte im Dezember 2018 verschiedene Unterlagen, unter anderem zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), an, die noch im selben Monat beim SG eingingen. Im Januar 2019 erinnerte das SG das Jobcenter an die Übersendung der Verwaltungsakten. Im Februar 2019 teilte das Jobcenter mit, die Verwaltungsakten befänden sich bei der 63. Kammer des SG. Daraufhin forderte das SG die Akten dort an. Nach zwischenzeitlicher Erinnerung durch das Jobcenter gingen die Verwaltungsakten ebenso wie die Gerichtsakten der 63. Kammer im April 2019 beim SG ein.
Im Mai 2019 übernahm die 63. Kammer das Verfahren und teilte den Beteiligten das neue Aktenzeichen mit. In der Folgezeit wurde das Verfahren wiederholt bis zum 21.10.2022 verfristet.
Der Bevollmächtigte des Klägers rügte mit Schreiben vom 29.12.2020 sowie 14.6.2022 die Dauer des Verfahrens. Mit Beschluss vom 13.1.2023 bewilligte das SG dem Kläger PKH. Mit Urteil vom 21.2.2023 wies das SG die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im März 2023 zugestellt.
Mit Schreiben vom 21.6.2023 erkannte der Präsident des SG auf den vorprozessualen Entschädigungsantrag des anwaltlich vertretenen Klägers vom 5.6.2023 einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Ausgangsverfahrens iHv 2600 Euro an, und teilte mit, er habe die Auszahlung der Entschädigung durch die insoweit zuständige Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz veranlasst.
Mit der am 4.7.2023 beim LSG als Entschädigungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst eine Entschädigung von mindestens 3300 Euro und die Freistellung von den im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung angefallenen Kosten iHv 381,40 Euro geltend gemacht. Das beklagte Land habe zwar mit Schreiben vom 21.6.2023 den Entschädigungsanspruch iHv 2600 Euro anerkannt, bisher aber keine Zahlung vorgenommen.
Das Entschädigungsgericht hat dem Kläger auf dessen PKH-Antrag mit am 20.2.2024 zugestellten Beschluss vom 14.2.2024 PKH für die Geltendmachung der vom beklagten Land wegen der Corona-Pandemie als nicht entschädigungsrelevant angesehenen Monate März bis Mai 2020 sowie Januar und Februar 2021 gewährt und für den Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten abgelehnt.
Am 21.3.2024 hat der Kläger den Rechtsstreit iHv 2600 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Klage in Höhe einer Entschädigung von mindestens weiteren 500 Euro sowie der Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung iHv 381,40 Euro aufrechterhalten.
Das Entschädigungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger weitere 200 Euro zuzüglich Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2024 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Verfahren sei von durchschnittlicher Bedeutung, Schwierigkeit und Komplexität gewesen. Von den insgesamt 43 Kalendermonaten gerichtlicher Inaktivität im Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2022 seien die Monate März bis Mai 2020 dem beklagten Land nicht als Verzögerungszeiten vorzuwerfen gewesen, weil sie in die Zeit des ersten Corona-Lockdowns gefallen seien (Hinweis auf BSG Urteil vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 3/23 R - juris RdNr 25 ff). Dies gelte dagegen nicht für die Zeit nach Mai 2020. Aufgrund der Corona-Pandemie sei lediglich für eine dreimonatige Schutzfrist von einer dem beklagten Land nicht anzulastenden Verzögerung auszugehen gewesen. Danach habe es dem Staat und dem Gericht oblegen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, etwa den Umbau von Sitzungssälen, die Anordnung einer Maskenpflicht oder die Aufstellung von Desinfektionsmittelspendern, um trotz der Corona-Pandemie die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherzustellen. Die hierfür erforderliche Zeit sei mit den Monaten März bis Mai 2020 abgegolten gewesen, während etwaige in der Zeit ab Juni 2020 aufgetretene Verzögerungen trotz weiterhin geltender Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie dem Verantwortungs- und Einflussbereich des Staates zuzuordnen seien.
Insgesamt sei es damit zu 40 Kalendermonaten gerichtlicher Inaktivität gekommen, von denen nach der Rechtsprechung des BSG eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuziehen gewesen sei. Wegen des erlittenen immateriellen Nachteils stehe dem Kläger ein Anspruch auf eine Geldentschädigung iHv 2800 Euro zu. Der Senat habe dabei den gesetzlichen Richtwert zugrunde gelegt. Gründe für eine Abweichung seien nicht ersichtlich.
Mit seiner Klage auf Freistellung von den ihm für die vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten iHv 381,40 Euro habe der Kläger dagegen keinen Erfolg haben können, weil die Kosten nicht notwendig gewesen seien. Maßgeblich sei insoweit die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Einer solchen sei es grundsätzlich zuzumuten, etwa eine erste Leistungsaufforderung in einem einfach gelagerten Schadensfall ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend zu machen. Das gelte entsprechend für die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens.
Gegen das Urteil des Entschädigungsgerichts haben beide Beteiligte Revision eingelegt.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 198 GVG. Er habe gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs 1 Satz 1 GVG einen Anspruch auf Freistellung von den ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten durch das beklagte Land. Entgegen der Auffassung des Entschädigungsgerichts handele es sich nicht um einen für ihn überschaubaren Sachverhalt. Von einer weitgehend geklärten obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs könne ebenfalls keine Rede sein. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH habe ein Schädiger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2025 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, ihn von den im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 63 AS 4453/19 geführten Klageverfahrens angefallenen Kosten in Höhe von 308,60 Euro freizustellen.
Das beklagte Land rügt mit seiner am 28.2.2025 eingelegten Revision eine Verletzung von § 198 GVG sowie eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG, weil die Verantwortlichkeit des Staates für Verzögerungen von Gerichtsverfahren wegen der besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie auch für die Monate Januar und Februar 2021 nur eingeschränkt gelte, und beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2025 aufzuheben, soweit das beklagte Land zur Zahlung von 200 Euro verurteilt worden ist und die Klage auch insoweit abzuweisen sowie die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG), die zulässige Revision des Klägers begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).
Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG); das Entschädigungsgericht hat das beklagte Land zu Recht zur (zusätzlichen) Zahlung einer Geldentschädigung von 200 Euro wegen unangemessener Dauer des vor dem SG Berlin zuletzt unter dem S 63 AS 4453/19 geführten Klageverfahrens verurteilt (dazu unter B).
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG); das Entschädigungsgericht hat die Entschädigungsklage zu Unrecht teilweise abgewiesen, soweit es die Freistellung von Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung abgelehnt hat. Dem Kläger steht für den durch die Verzögerung des Ausgangsverfahrens entstandenen materiellen Nachteil wegen der Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß § 198 Abs 1 Satz 1 GVG auch der geltend gemachte Entschädigungsanspruch iHv 308,60 Euro zu (dazu unter C).
A. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist im Wege der Revision des beklagten Landes der Anspruch des Klägers auf die vom Entschädigungsgericht zugesprochene Entschädigung von 200 Euro über die vom beklagten Land vorprozessual gezahlte Entschädigung von 2600 Euro hinaus wegen unangemessener Dauer des vor dem SG geführten Klageverfahrens sowie im Wege der Revision des Klägers die weitere Entschädigung in Form einer Freistellung iHv 308,60 Euro für die anwaltlichen Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung.
B. Die von dem beklagten Land eingelegte Revision ist unbegründet. Das Entschädigungsgericht hat das beklagte Land zu Recht zur Zahlung weiterer Geldentschädigung iHv 200 Euro wegen unangemessener Dauer des vor dem SG Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 63 AS 4453/19 geführten Klageverfahrens verurteilt, weil der Kläger auch für die Monate Januar und Februar 2021 Ersatz seines immateriellen Schadens verlangen kann.
Das Entschädigungsgericht hat dem Grunde nach zutreffend eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens bejaht und dem Kläger für den dadurch erlittenen immateriellen Nachteil eine Entschädigung in Geld zugesprochen. Dabei hat es zutreffend zugunsten des beklagten Landes eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts von zwölf Monaten berücksichtigt und lediglich wegen der Auswirkungen des ersten Corona-Lockdowns von März bis Mai 2020 drei Monate von der entschädigungspflichtigen Zeit abgezogen.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer Entschädigung ergibt sich aus § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 GVG (in der seither unveränderten Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren <ÜGG> vom 24.11.2011, BGBl I 2302). Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat.
Nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts (§ 163 SGG) hat der Kläger wirksam Verzögerungsrüge nach § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG erhoben. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nach § 198 Abs 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem Ausgangsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG). Eine solche Besorgnis der Verzögerung lag aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive eines verständigen Rügeführers spätestens bei der zweiten Rüge am 14.6.2022 vor.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Darüber hinaus ist auch die Verfahrensführung oder Prozessleitung durch das Ausgangsgericht in die Betrachtung mit einzubeziehen. Denn eine Verletzung des Rechts auf Rechtsschutz in angemessener Zeit hängt wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Ausgangsgerichts zur unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen (vgl § 200 GVG), also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (stRspr; zB BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 38; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 34).
Die Angemessenheit der Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zB BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 24 f; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 25 ff) in drei Schritten zu prüfen. Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat (dazu unter 1.). In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt und die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerfG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen und zu vervollständigen sind (dazu unter 2.). Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (dazu unter 3.). Dabei ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Kalendermonate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (stRspr; zB BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 = SozR 4-1720 § 198 Nr 20, RdNr 45; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 25; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 27, 46).
1. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Entschädigungsgericht im ersten Schritt der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt, dass das Ausgangsverfahren von der Klageerhebung im Dezember 2018 bis zur Erledigung durch das Urteil des SG im März 2023 gedauert hat. Das Ausgangsverfahren umfasste somit insgesamt vier Jahre und dreieinhalb Monate, also 52 Kalendermonate.
2. Das Entschädigungsgericht hat im zweiten Prüfungsschritt die Bedeutung und Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens sowie das Verhalten der Beteiligten (dazu unter a) und die Prozessleitung des Ausgangsgerichts zutreffend in seine Bewertung der Angemessenheit eingestellt (dazu unter b).
a) Die von § 198 Abs 1 Satz 2 GVG genannte Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, zum anderen maßgeblich aus dem Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung. Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 Satz 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 25; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 31).
Bezogen darauf hat das Entschädigungsgericht ohne Rechtsfehler das Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens als durchschnittlich eingestuft. Es betraf die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Monat Februar 2018 iHv 573,75 Euro und deren Erstattung. Damit ging es nicht mehr um die unmittelbare Sicherung des Lebensbedarfs durch die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Moment der Bedürftigkeit (vgl dazu Urteil vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 24 RdNr 32 und BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 32), sondern um deren Rückzahlung, die unabhängig von dem Bestehen dem Grunde nach noch den Vorschriften des Vollstreckungsschutzes unterfällt. Ferner bezog sich die Aufhebung nur auf Leistungen für einen Monat und einen überschaubaren Betrag.
Eine nachteilige Auswirkung des Zeitablaufs auf die Verfahrensposition oder sonstige geschützte Interessen des Klägers hat das Entschädigungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Vielmehr war der Kläger während der Dauer des Verfahrens vor einer Durchsetzung des Erstattungsanspruchs nach allgemeinen gesetzlichen Maßstäben geschützt (vgl Aubel/Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 39 RdNr 13, Stand 15.7.2025).
b) Das Entschädigungsgericht hat zutreffend auch die Prozessführung des Ausgangsgerichts in seine Erwägungen miteinbezogen und dabei seinen erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Es hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise haftungsrelevante inaktive Zeiten des Ausgangsgerichts von 40 Monaten zwischen Juni 2019 und Dezember 2022 festgestellt (vgl im einzelnen juris RdNr 38). Dieses Ergebnis stellen die Beteiligten - abgesehen von der Bewertung der Monate Januar und Februar 2021 - nicht infrage (dazu sogleich).
Wie das Entschädigungsgericht zutreffend angenommen hat, haftet das beklagte Land wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie zwar nicht für die während der frühen Phase der Pandemie im ersten Corona-Lockdown in den drei Monaten März bis Mai 2020 eingetretenen Verzögerungen des Ausgangsverfahrens, wohl aber für diejenigen in den Monaten Januar und Februar 2021.
Die von § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs 1 Satz 1 GVG vorausgesetzte haftungsausfüllende Kausalität zwischen Nachteil und Überlänge des Gerichtsverfahrens - "infolge" - bemisst sich im sozialgerichtlichen Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer - abweichend von der sonst im Sozialrecht vorherrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG Urteil vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, RdNr 11 mwN) - nach den Regeln der Adäquanz (BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 12, juris RdNr 25). Danach muss das zum Schaden führende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (BGH Urteil vom 16.4.2002 - VI ZR 227/01 - NJW 2002, 2232 - juris RdNr 10 mwN). Fälle höherer Gewalt - also von Ereignissen, die außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen und nicht vorhersehbar oder beherrschbar sind - unterbrechen regelmäßig den adäquaten Kausalzusammenhang und führen dazu, dass eine Haftung ausscheidet. Eine Verlängerung der Verfahrensdauer löst daher von vornherein keine Entschädigungspflicht aus, wenn sie - über das Verhalten der Verfahrensbeteiligten oder Dritter hinaus - auf anderen Ursachen beruht, die das Gericht weder beeinflussen kann noch sonst zu verantworten hat (BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 = SozR 4-1720 § 198 Nr 22, RdNr 42).
Wie der Senat im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bereits entschieden hat, können solche das Verfahren verlängernde Umstände, die der Staat trotz Ergreifens aller notwendigen Maßnahmen nicht vermeiden kann, von vornherein keinen Entschädigungsanspruch begründen. In ihrer Anfangsphase stellte die Corona-Pandemie (auch) mit ihren Auswirkungen auf den laufenden Justizbetrieb in der Sozialgerichtsbarkeit einen solchen besonderen Fall von höherer Gewalt dar, der die adäquate Kausalität zwischen Nachteil und Überlänge ausschließt. Wie das Entschädigungsgericht zutreffend angenommen hat, sind daher während des ersten Corona-Lockdowns von März bis Mai 2020 pandemiebedingt eingetretene Verzögerungen sozialgerichtlicher Verfahren nicht dem staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereich zuzurechnen und begründen keinen Entschädigungsanspruch (BSG Urteil vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 3/23 R - BSGE 138, 170 = SozR 4-1720 § 198 Nr 26, RdNr 25 ff mwN).
Im Unterschied dazu geht der Senat nicht davon aus, dass die Corona-Pandemie auch noch im späteren Verlauf und damit ua im hier streitigen Zeitraum ab Jahresbeginn 2021 auch bei verstärkten Lockdown-Maßnahmen weiterhin einen besonderer Fall von höherer Gewalt begründete, der eine staatliche Haftung für Verzögerungen von Gerichtsverfahren allgemein ohne Betrachtung der Pandemieauswirkungen auf das konkrete Verfahren ausschloss. Vielmehr gilt - wie auch sonst im Recht der überlangen Verfahrensdauer -, dass die Prüfung des Haftungszusammenhangs im Einzelfall nach den Regeln der adäquaten Verursachung zu erfolgen hat.
Wie das Entschädigungsgericht zutreffend angenommen und im Einzelnen dargelegt hat, konnte und musste in diesem späteren Stadium der Pandemie der Staat, hier insbesondere das Ausgangsgericht, vor dem Hintergrund der inzwischen verstrichenen Zeit und der darin gemachten Erfahrungen mit der Pandemie geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherzustellen. Trotz geeigneter und in angemessener Zeit umgesetzter organisatorischer Maßnahmen sind pandemiebedingte Verzögerungen zwar weiterhin denkbar. Soll die staatliche Haftung für diese Verzögerungen ausnahmsweise ausgeschlossen werden, dürfen sie allerdings durch staatliches Handeln weder zu beeinflussen noch sonst zu verantworten sein. In Betracht kommen vor allen Dingen Verzögerungsgründe im Zusammenhang mit dem Schutz der im Verfahren Mitwirkenden, etwa wegen der Zugehörigkeit einem vulnerablen Personenkreis oder des Eingreifens von Quarantänebestimmungen, derentwegen trotzdem eine Verzögerung durch die Auswirkungen der Pandemie auf den Gerichtsbetrieb unvermeidbar war (Zieglmeier, NZS 2023, 439; Cranshaw, SGb 2024, 651, 655 f; Beispiele bei Czauderna, NZS 2024, 640).
Solche Ursachen lassen sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Zwar führt das beklagte Land eine Reihe allgemeiner Erschwernisse für einen ordnungsgemäßen Dienst- und Sitzungsbetrieb des Gerichts durch die fortdauernde Pandemie an, etwa die besondere Gefahr für ältere ehrenamtliche Richter oder die teilweise unzureichende IT-Ausstattung des SG. Das Entschädigungsgericht hat aber keine konkreten Auswirkungen solcher und anderer möglicherweise von der Corona-Pandemie verursachter oder verstärkter allgemeiner Erschwernisse des Justizbetriebs auf das Ausgangsverfahren festgestellt (vgl dazu etwa BVerwG Urteil vom 10.2.2022 - 2 WD 1/21 - juris RdNr 49 für die durch die Corona-Pandemie erzwungene Verschiebung eines Sitzungstermins). Wie sich aus den Feststellungen des Entschädigungsgerichts vielmehr ergibt, hat die zuständige Kammer des Ausgangsgerichts das Verfahren des Klägers immer wieder verfristet. Eine Begründung, welche die Haftung des Staates für die dadurch entstandenen Verfahrensverzögerungen insbesondere wegen höherer Gewalt infrage stellen könnte, wird nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Daran ist der Senat nach § 163 SGG mangels wirksamer Verfahrensrügen des beklagten Landes gebunden.
Die Rechtslage im Bundesland Berlin schloss die Durchführung von Gerichtsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit einschließlich - hier nicht durchgeführter - mündlicher Verhandlung ebenfalls nicht aus. Die im für die Entscheidung erheblichen Zeitraum einschlägige SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (neu bekannt gemacht durch Bekanntmachung der Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.12.2020, GVBl 1463-1476, Veröffentlichungsdatum 15.12.2020) etwa sah in § 9 Abs 3 Nr 3 für Personenobergrenzen bei Zusammenkünften Ausnahmen für Gerichtssitzungen vor sowie in § 22 Abs 3 Nr 1 Buchst c Ausnahmen betreffend die häusliche Quarantäne zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Erst Recht war es möglich, durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Einverständnis der Beteiligten (§ 124 Abs 2 SGG) zu entscheiden, wie es im Ausgangsverfahren geschehen ist.
Schließlich belegen offizielle Quellen, die das Revisionsgericht nach § 291 ZPO iVm § 202 SGG als allgemeinkundige Tatsachen und Erkenntnisse verwerten darf (Neumann in Hennig, § 62 SGG RdNr 57 f, Stand 1.10.2024), den Fortbestand staatlicher Verantwortung für die Verzögerungen des Ausgangsverfahrens in den Monaten Januar bis März 2021. Laut Tätigkeitsbericht des Sozialgerichts Berlin für das Jahr 2021 ermöglichte die Verfügbarkeit mobiler Arbeitsmittel die weitgehend uneingeschränkte Dezernatsarbeit vom heimischen Schreibtisch aus. Als schwieriger habe es sich erwiesen, die Einschränkungen im Sitzungsbetrieb zu kompensieren. Auch 2021 seien Verhandlungstermine pandemiebedingt ausgefallen oder verschoben worden. Trotzdem sei es erfreulicherweise gelungen, ein weiteres erhebliches Stück des Aktenbergs abzutragen, der seit der Klagewelle infolge der Arbeitsmarktreformen auf dem Gericht laste (Jahresbericht LSG Berlin-Brandenburg 2021, S 58 f, https://sozialgerichtsbarkeit.brandenburg.de/sg/de/landessozialgericht-berlin-brandenburg/jahresberichte/, abgerufen am 9.1.2026).Gleichwohl denkbare Auswirkungen des Zweiten Corona-Lockdowns auf das Verfahren des Klägers hat das LSG, wie ausgeführt, nicht festgestellt.
3. Bei seiner Gesamtabwägung aller für die Entscheidung erheblicher Umstände (dritter Schritt der Angemessenheitsprüfung der Verfahrensdauer) durfte das Entschädigungsgericht mangels besonderer Einzelfallumstände nach der ständigen Senatsrechtsprechung von den festgestellten 40 Monaten der Inaktivität zwölf Monate als Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das SG absetzen (zB BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 = SozR 4-1720 § 198 Nr 20, RdNr 45; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 25; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 27, 46). Das Entschädigungsgericht hat dem Kläger daher zu Recht über die vom beklagten Land vorprozessual anerkannten 26 Monate hinaus Entschädigung für weitere zwei Monate gerichtlicher Inaktivität zugesprochen.
C. Die Revision des Klägers ist demgegenüber begründet, weil er darüber hinaus dem Grunde (dazu unter 1.) und der Höhe (dazu unter 2.) nach einen materiellen Schadensersatzanspruch auf Ersatz seiner Kosten für die vorprozessuale Rechtsverfolgung hat.
1. Entgegen der Ansicht des Entschädigungsgerichts hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung. Solche Kosten können grundsätzlich als materieller Schaden iS von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG im Entschädigungsprozess geltend gemacht werden, sofern sie adäquate Folge der überlangen Verfahrensdauer sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BSG Urteil vom 26.3.2026 - B 10 ÜG 3/24 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, Urteilsumdruck S 14 mwN). Die Notwendigkeit zur Rechtsverfolgung ist in der vorliegenden Konstellation nicht, wie es das Entschädigungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung annimmt, regelmäßig zu verneinen. Denn der Schädiger hat grundsätzlich auch diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei sind aber allgemeine Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu beachten (BGH Versäumnisurteil vom 20.9.2023 - VIII ZR 247/22 - juris RdNr 24 f mwN).
Nach diesen allgemeinen Grundsätzen scheidet der Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die erstmalige und sofortige Geltendmachung des Schadens nur dann aus, wenn Haftungsgrund und Schadenshöhe von vornherein klar sind, der Ersatzpflichtige seiner Ersatzpflicht voraussichtlich ohne vernünftige Zweifel nachkommen wird (BGH Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 - juris RdNr 21 mwN) und der Geschädigte ausreichend geschäftlich gewandt und auch nicht aus sonstigen Gründen wie Abwesenheit oder Krankheit zur Selbstanmeldung des Schadens außerstande ist (BGH Urteil vom 8.11.1994 - VI ZR 3/94 - BGHZ 127, 348 = juris RdNr 9; allgemein Hildenbrand, NJW 1995, 1944, 1945 mwN).
Demgegenüber hängt das Bestehen und der Umfang eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG auf der Grundlage der ständigen Senatsrechtsprechung von einer Reihe von Subsumtionen und Wertungen ab. Die dafür erforderliche mehrstufige Prüfung setzt unter anderem eine mehrfache umfassende Gesamtabwägung der Einzelfallumstände voraus (vgl etwa Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG RdNr 212, Stand 14.1.2026 mwN). Ohne einen juristisch geschulten Blick auf den Ablauf des Ausgangsverfahrens, der einem juristischen Laien nicht abverlangt werden kann, lässt sich daher schon die Schadenshöhe nicht von vornherein eindeutig bestimmen. Eine ergebnisoffene Beratung, Prüfung und unbürokratische Erfüllung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs durch den Fiskus als Anspruchsgegner auf eine schlichte Anzeige des Anspruchstellers hin lässt sich nicht unterstellen. Ob zumindest ein entsprechender Beratungsanspruch nach § 14 SGB I besteht, erscheint zumindest zweifelhaft, weil es sich bei Ansprüchen nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG nicht um Ansprüche nach dem SGB I handelt. Dies rechtfertigt es regelmäßig, bei der Entscheidung ob, bei welcher Stelle und in welcher Höhe Entschädigungsansprüche wegen überlanger Gerichtsverfahren geltend gemacht werden, anwaltliche Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Unabhängig davon war die Beauftragung eines Anwalts für die vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs im Fall des Klägers schon deshalb erforderlich, weil dieser unter Betreuung steht und somit ersichtlich außerstande war, den Schaden selbst geltend zu machen (vgl BGH Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 - juris RdNr 21 mwN). Die vom Entschädigungsgericht bei seinem Berufsbetreuer vermutete "gewisse rechtliche Sachkunde" kann anwaltliche Expertise in dieser Hinsicht nicht ersetzen. Die von § 23 Abs 1 Nr 2 BtOG für einen Berufsbetreuer verlangte Sachkunde umfasst zwar auch Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie Kenntnisse auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge (vgl § 23 Abs 2 Satz 2 Nr 1 BtOG iVm § 23 Abs 1 der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern - Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV vom 13.7.2022, BGBl I 1154) sowie Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems (vgl § 23 Abs 2 Satz 2 Nr 2 BtOG iVm § 3 Abs 2 BtRegV). Eine spezielle juristische Ausbildung, die insbesondere Fragen des Prozess- und Kostenrechts sowie der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer abdeckt, erfordert die Ausübung der Berufsbetreuung nicht.
2. Der materielle Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Wie das Entschädigungsgericht zwar insoweit zutreffend angenommen hat, beschränkt sich der Erstattungsanspruch für vorprozessuale Anwaltskosten auf den Teil des Schadensersatzanspruchs, der tatsächlich bestand und durchgesetzt werden konnte (BGH, Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20 RdNr 50; vgl Janeczek in Mayer/Kroiss, RVG, 9. Aufl 2025, Anhang I IX RdNr 103). Aber auch unter dieser Prämisse hat der Kläger Anspruch auf zumindest die eingeforderten 308,60 Euro.
Für die iHv 2800 Euro berechtigte außergerichtliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung nach dem GVG im Sozialgerichtsprozess konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Rechtsanwalt gemäß §§ 1, 2, 13 RVG eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach Nr 2300 VV RVG verlangen. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Höhe der vorprozessual geltend gemachten Forderung, soweit sich diese im Verfahren als begründet herausgestellt hat, im Fall des Klägers waren das 2800 Euro. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann insoweit insgesamt 308,60 Euro (§§ 2, 13 RVG, Nr 2300 VV RVG = 288,60 Euro Geschäftsgebühr zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale iHv 20 Euro nach Nr 7002 VV RVG) beanspruchen.
3. Demnach waren dem Kläger auf seine Revision zusätzlich zu den vom Entschädigungsgericht bereits ausgeurteilten 200 Euro die beantragten weiteren 308,60 Euro Entschädigung zuzusprechen und das Urteil des Entschädigungsgerichts dahingehend zu ändern.
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Sie ist hier für jede Instanz gesondert zu treffen. Dem steht das Gebot der einheitlichen Kostenentscheidung nicht entgegen. Auch eine nach Rechtszügen differenzierte Kostenentscheidung stellt eine einheitliche Kostenentscheidung dar, die andernfalls entstehende Ungenauigkeiten vermeiden kann (vgl BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 = SozR 4-1720 § 198 Nr 22 RdNr 54 mwN).
1. Als Ergebnis der Anwendung von § 197a SGG iVm § 154 ff VwGO bei der Kostenentscheidung für das Verfahren vor dem Entschädigungsgericht sind die Kosten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigung, einheitlich zu verteilen (vgl Jungeblut in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 197a SGG RdNr 13 ff, Stand 1.3.2026 mwN; Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, § 161 RdNr 21, Werkstand Juli 2025).
Im Ergebnis zu Recht hat das Entschädigungsgericht hinsichtlich der iHv 2600 Euro für erledigt erklärten Entschädigungsklage gemäß billigem Ermessen ( § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs 2 Satz 1 VwGO) nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO eine Kostentragung des Klägers angenommen. Nach dem außergerichtlichen Anerkenntnis seiner Entschädigungsforderung durch das beklagte Land und dessen Mitteilung, die Zahlung werde durch eine andere Behörde erfolgen, wäre dem Kläger noch ein längeres Zuwarten zuzumuten gewesen.
Die Kostenverteilung nach § 155 Abs 1 Satz 1 VwGO für das Entschädigungsverfahren vor dem LSG insgesamt folgt aus dem Obsiegen des Klägers iHv 508,60 Euro und damit von gerundet 14 Prozent der in dieser Instanz insgesamt - im erledigten und im vom Entschädigungsgericht abgeurteilten Teil des Streitgegenstands - geltend gemachten Entschädigungsforderung iHv 3681,40 Euro.
2. Für das Revisionsverfahren folgt die Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs 2 VwGO aus dem vollständigen Unterliegen des beklagten Landes.
E. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 1 Abs 2 Nr 3, § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Der Streitwert iHv 508,60 Euro ergibt sich aus der vom Kläger zuletzt noch geltend gemachten weiteren Entschädigungsforderung iHv 308,60 Euro und der vom beklagten Land streitig gestellten Entschädigung iHv 200 Euro für die Monate Januar und Februar 2021. Werden im Verfahren mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht, wie hier durch die Revision des Klägers und des beklagten Landes, so sind die Werte der einzelnen Streitgegenstände grundsätzlich zu addieren, sofern keine wirtschaftliche Identität besteht, § 5 ZPO, § 39 Abs 1 GKG.