Gesetze
Gesetz wird geladen …
(Zu § 7 Abs. 1 Buchst. b) PrivSchG) Der Anforderung des § 7 Abs. 1 Buchst. b) PrivSchG ist entsprochen, wenn für minderbemittelte Schüler wirtschaftliche Erleichterungen in einem Umfang gewährt werden, der im Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen Schulen angemessen ist. Bei Schulen, die grundsätzlich von Schülern eines angeschlossenen Internats besucht werden, ist dieser Anforderung auch dann entsprochen, wenn in angemessenem Umfang Vergünstigungen hinsichtlich der Internatskosten gewährt werden.