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(Zu § 18 Abs. 1 PrivSchG) Eine Ersatzschule erfüllt die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 PrivSchG, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Genehmigung genügt hat. Eine Ersatzschule, die einen Ausbildungsgang von weniger als drei Jahren hat, kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt anerkannt werden, wenn mindestens ein Ausbildungsgang erfolgreich beendet ist oder mindestens eine Abschlussprüfung nach staatlichen Vorschriften zu einem befriedigenden Ergebnis geführt hat.
Wird eine bereits anerkannte Ersatzschule in eine Privatschule einer anderen Schulgattung oder eines anderen Schultyps umgewandelt oder wird ihr eine neue Schulgattung oder ein neuer Schultyp angegliedert, so kann die in Absatz 1 vorgeschriebene Frist bis auf ein Jahr verkürzt werden.
Wann eine Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen den grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen dauernd entspricht, entscheidet der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einzelfall.