§ 4 39. BImSchV
Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
(1)
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM1050 Mikrogramm pro Kubikmeterbei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(2)
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM1040 Mikrogramm pro Kubikmeter.