§ 8 39. BImSchV
Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid 10 Milligramm pro Kubikmeter.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid 10 Milligramm pro Kubikmeter.