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Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere zum Verfahren zur Feststellung der aktuellen Aufnahmequote und Aufnahmeverpflichtung sowie zu den Meldepflichten festzusetzen und
mit Zustimmung des Finanzministeriums eine Anpassung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 auf der Grundlage einer Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 vorzunehmen und das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse nach § 7 festzulegen.
Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Die oberste Landesjugendbehörde erlässt die zur Durchführung des SGB VII und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Die Landesstelle NRW führt die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die Oberste…
Das Nähere zu den Verpflichtungen gegenüber dem Land und ihrer Durchsetzung gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und § 4, zur Bedarfsfeststellung gemäß § 3, zum…
Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften.
Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung durch Rechtsverordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.