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Die Abiturprüfungskommission stellt in der Konferenz gemäß § 53 fest, ob die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird. Eine Studierende oder ein Studierender erwirbt die Allgemeine Hochschulreife, wenn sie oder er Ein Ausgleich zwischen den beiden Teilbereichen ist nicht möglich. In allen anderen Fällen kann die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden.
die Bedingungen der Qualifikation im Kursbereich gemäß § 37 Absatz 3 und
die Bedingungen der Qualifikation im Abiturbereich gemäß § 53 erfüllt.
Die von der Abiturprüfungskommission festzustellende Punktzahl der Gesamtqualifikation (Gesamtpunktzahl E) errechnet sich als Summe der Punktzahlen der In der Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, davon 600 Punkte im Kursbereich und 300 Punkte im Abiturbereich.
gemäß § 37 Absatz 3 ermittelten Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich und der
gemäß § 53 ermittelten Punktzahl der Qualifikation im Abiturbereich.
Die erreichte Punktzahl (E) der Gesamtqualifikation wird gemäß Anlage 8 in eine Durchschnittsnote (N) umgerechnet und im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ebenfalls ausgewiesen.