Gesetze
Gesetz wird geladen …
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass die oder der Studierende
in jedem der fünf Prüfungsfächer in der Einführungsphase und in den vier Halbjahren der Hauptphase unterrichtet wurde und in keinem der Halbjahre der Hauptphase die Note in diesen Fächern „ungenügend“ lautet,
die Qualifikation im Kursbereich gemäß Absatz 2 erfüllt,
eine zweite Fremdsprache in dem vorgeschriebenen Umfang nachweist und
die zulässige Verweildauer gemäß § 5 nicht überschreitet.
In die Qualifikation im Kursbereich sind die Halbjahresergebnisse aller 20 Kurse in den fünf Prüfungsfächern einzubringen. Zusätzlich sind zwei Halbjahresergebnisse aus dem nicht als Prüfungsfach benannten Fach einzubringen. Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können in die Gesamtqualifikation nicht eingebracht werden. Bei Kursen, die wiederholt wurden, können nur die bei der Wiederholung erreichten Kursnoten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
Die Qualifikation im Kursbereich ist erfüllt, wenn Für die Ermittlung der Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich (§ 54 Absatz 2 Nummer 1) ist die Punktsumme der 22 einzubringenden Kursergebnisse mit dem Faktor 40/22 zu multiplizieren.
keiner der gemäß Absatz 2 einzubringenden 22 Kurse mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde,
in mindestens 18 der gemäß Absatz 2 einzubringenden 22 Kurse mindestens die Note „ausreichend“ (05 Punkte) erreicht wurde und
die Punktsumme der gemäß Absatz 2 einzubringenden 22 Kursergebnisse mindestens 110 beträgt.