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Der Versorgungsschlüssel für die Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und für die Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beträgt eine vollzeitbeschäftige Beratungskraft oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten auf 40 000 Einwohner je Versorgungsgebiet. § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes bleibt unberührt. Auf den Versorgungsschlüssel werden die nach § 8 Satz 3 in Verbindung mit § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte mit einem Anteil von bis zu 25 Prozent angerechnet. Soweit Beratungsstellen landesweit Aufgaben wahrnehmen, werden die damit betrauten Beratungskräfte auf den Versorgungsschlüssel in den Versorgungsgebieten zu gleichen Anteilen angerechnet.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Versorgungsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wird auf Grundlage der jeweils aktuellen…
die Anzahl der landesweit angerechneten Beratungskraftstellen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes,
Die Berechnungen nach diesem Paragraphen erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1. Teil 6 Datenerhebung (§ 13 Satz 2 Nummer 5 des…
Neue Bewerber können zu Beginn einer Zuteilungsperiode berücksichtigt werden. In jedem Versorgungsgebiet soll in der Regel nicht mehr als einem neuen Bewerber,…
Die Beratung erfolgt im Falle des § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durch Fachkräfte der Beratungsstellen nach § 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,…
Sind die Antragsunterlagen vollständig, prüft die Bewilligungsbehörde die Angaben gemäß § 2 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.