§ 12 AgrarOLkG
Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten Folgendes bezahlt: Satz 1 gilt nicht, wenn die nicht verkauften Erzeugnisse mindestens zwölf Monate weiter zum Verkauf geeignet sind.
1.
den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse und
2.
die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse, soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind.