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Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag in Höhe des in der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 für das Saarland enthaltenen Prozentsatzes in Höhe von 4,5 zuzüglich 1,2 Prozentpunkten an die saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Der Gesamtbetrag aus Satz 1 wird von der Summe aller von den saarländischen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 31. Januar 2017 für das Jahr 2016 an das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes berechnet.
Der nach Absatz 1 Satz 1 weiterzuleitende Gesamtbetrag wird auf die saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend dem jeweiligen prozentualen Anteil an den bis zum 15. Februar 2017 für das Jahr 2016 gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Nach dem 15. Februar 2017 von einzelnen Landkreisen oder dem Regionalverband Saarbrücken gemeldete Korrekturen der Meldungen nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2016 werden entsprechend Satz 4 bis 6 berücksichtigt. Zu viel gemeldete Ausgaben mindern den bis zum 15. Februar 2017 gemeldeten Betrag an Ausgaben des die Korrektur meldenden Gemeindeverbandes um den Betrag der zu viel gemeldeten Ausgaben; der geminderte Betrag an Ausgaben tritt bei der Ermittlung des Anteils des die Korrektur meldenden Gemeindeverbandes an die Stelle des bis 15. Februar 2017 gemeldeten Betrages an Ausgaben. Satz 4 gilt nur, soweit die endgültige Abrechnung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes noch nicht vorgenommen wurde. Zu wenig gemeldete Ausgaben haben grundsätzlich keine Auswirkung auf den bis zum 15. Februar 2017 gemeldeten Betrag an Ausgaben des die Korrektur meldenden Gemeindeverbandes und werden deshalb bei der Ermittlung des Anteils nach Absatz 2 Satz 1 nicht berücksichtigt.
Bis zur endgültigen Ermittlung der Anteile nach Absatz 2 erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken jeweils monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage des Verteilschlüssels nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Diese Abschlagszahlungen fließen im Jahr 2016 den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken nach folgendem gerundeten Verteilschlüssel zu: • Landkreis Merzig-Wadern 7,20 v. H. • Landkreis Neunkirchen 12,21 v. H. • Landkreis Saarlouis 17,99 v. H. • Saarpfalz-Kreis 11,04 v. H. • Landkreis St. Wendel 4,64 v. H. • Regionalverband Saarbrücken 46,92 v. H. Als Basis zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Satz 2 werden die in § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Daten herangezogen. Die Datengrundlagen zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Satz 2 sind der Anlage 3 zu entnehmen.
Folgende Verfahrensschritte finden bei der Ermittlung des Verteilschlüssels Anwendung:
Ermittlung der Anzahl der Kinder im Saarland im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stichtag 31. Dezember 2015 und der Kinder im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zum Stichtag 31. Dezember 2014.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an der Gesamtzahl der Kinder nach Nummer 1.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an den Gesamtausgaben des Jahres 2015 nach § 8 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
Ermittlung der Differenz aus dem Prozentsatz nach Nummer 3 abzüglich des Prozentsatzes nach Nummer 2 für jeden Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken.
Ergibt sich aus der Berechnung nach Nr. 4 keine Differenz, entspricht der Anteil für die Berechnung der Abschlagszahlung dem Prozentsatz nach Nummer 2. Ergibt sich aus der Berechnung nach Nr. 4 eine Differenz, werden 75 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 4 zum prozentualen Anteil nach Nummer 2 hinzuaddiert.
Der Gesamtbetrag, der monatlich durch die unterjährigen Abschlagszahlungen nach Absatz 3 bis 4 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet wird, beträgt 5,7 Prozent der Summe aller nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für den betreffenden Monat gemeldeten Aufwendungen. Der Gesamtbetrag nach Satz 1 wird entsprechend dem Verteilschlüssel nach Absatz 3 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Die abschließende Ermittlung und Verteilung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten nach Maßgabe des § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
Bei der Auszahlung der nach Absatz 3 und 4 errechneten Abschlagszahlungen an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher für die Leistungen nach § 4 Absatz 3 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2015 vorläufig ausgezahlten Beträge durch Verrechnung berücksichtigt. Die Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich noch auszuzahlenden Beträgen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Sich ergebende Nachzahlungen bei der nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes weiterzuleitenden Bundesbeteiligung werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
Bei der Auszahlung der nach Absatz 2 errechneten Einzelbeträge an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher nach Absatz 3 ausgezahlten Beträge durch Verrechnung berücksichtigt. Die Überzahlungen werden mit den monatlich in 2017 noch auszuzahlenden Beträgen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Sich ergebende Nachzahlungen bei der nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes weiterzuleitenden Bundesbeteiligung werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
Eine weitergehende nachträgliche Spitzabrechnung wird nicht vorgenommen.
Die Absätze 3 und 5 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 auch für die Bundesbeteiligungen, die ab Januar 2017 für das Jahr 2017 nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 für das Saarland genannten Prozentpunkte durch die in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Saarland genannten Prozentpunkte ersetzt werden. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2017 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig.
Die Absätze 3 und 5 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 auch für die Bundesbeteiligungen, die ab Januar 2018 für das Jahr 2018 nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 für das Saarland genannten Prozentpunkte durch die in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Saarland genannten Prozentpunkte ersetzt werden. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2018 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig.