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Zur Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag an Prozentpunkten aus der Summe der in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 für das Saarland nach § 46 Absatz 8 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch enthaltenen 6,2 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten. Der Gesamtbetrag an Verteilsumme wird berechnet von der Summe aller von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 15. Februar 2021 für das Jahr 2020 gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der nach Satz 2 ermittelte Gesamtbetrag an Verteilsumme wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an den bis zum 15. Februar 2021 für das Jahr 2020 gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
Bis zur endgültigen Ermittlung der prozentualen Anteile nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken jeweils monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage des Verteilschlüssels nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
Als Basis zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 werden die in § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Daten herangezogen. Folgende Verfahrensschritte finden bei der Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 Anwendung:
Ermittlung der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Saarland im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stichtag 31. Dezember 2019 und der Kinder und Jugendlichen im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zum Stichtag 31. Dezember 2018.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an der Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen nach Nummer 1.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an den Gesamtausgaben des Jahres 2019 nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
Ermittlung der Differenz aus den nach Nummer 3 ermittelten Prozentpunkten abzüglich der nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkte für jeden Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken.
Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 keine Differenz, entspricht der Anteil für die Berechnung der Abschlagszahlung den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten. Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 eine Differenz, werden 75 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 4 zu den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten hinzuaddiert.
Die Abschlagszahlungen nach Absatz 2 fließen im Jahr 2020 den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken nach folgendem gerundeten Verteilschlüssel zu: 7,20 Prozent 12,71 Prozent 17,12 Prozent 11,44 Prozent 7,10 Prozent 44,43 Prozent Die Datengrundlagen zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 sind der Anlage zu entnehmen.
Der Gesamtbetrag, der monatlich durch die Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet wird, beträgt 6,2 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, gerechnet von der Summe aller nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für den betreffenden Monat gemeldeten Aufwendungen. Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Auf Abschlagszahlungen für Zeiträume im Jahr 2020, die vor Erlass dieser Verordnung liegen, wird der Verteilschlüssel nach Absatz 4 nicht angewandt; der Verteilschlüssel nach § 4 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2019 wird beibehalten.
Bei der Auszahlung der Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher vorläufig nach § 4 Absatz 8 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2019 für das Jahr 2020 ausgezahlten Beträge durch Verrechnung berücksichtigt.
Die abschließende Ermittlung und Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Die bisher für das Jahr 2020 ausgezahlten Abschlagszahlungen werden mit der den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken endgültig zustehenden Bundesbeteiligung verrechnet.
Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2021 auch für die monatlichen Abschlagszahlungen an Bundesbeteiligung, die nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2021 für das Jahr 2021 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken auszuzahlen sind, mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 Satz 1 genannte zeitliche Begrenzung bis zum 15. Februar 2021 entfällt und die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten 6,2 Prozentpunkte nach dem Inkrafttreten der nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2021 durch die dort für das Saarland für das Jahr 2021 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt werden, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2021. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2021 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig und werden nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2021 mit den nach der Verordnung für das Jahr 2021 auszuzahlenden Bundesbeteiligungen verrechnet.