Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 gemeldeten Gesamtausgaben, die erst nach dem 22. März 2018 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geltend gemacht werden können, gelten die Sätze 2 bis 5. Korrekturen nach Satz 1 haben keine Auswirkungen auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 2. Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in den Fällen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt, in denen die Korrektur gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor der abschließenden Verteilung nach § 3 Absatz 3 erfolgt; in allen anderen Fällen hat die Korrektur keine Auswirkung auf die Verteilung an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach § 3 Absatz 2 und 3. In allen Fällen, in denen die Korrektur nach Satz 1 keine Auswirkung auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken hat, wird die Korrektur ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis vorgenommen. Satz 4 gilt sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
Bei Korrekturen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis oder ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Regionalverband Saarbrücken vorgenommen werden, gelten die Absätze 3 bis 8.
Wurden höhere Gesamtausgaben gemeldet, als tatsächlich geleistet wurden, hat der die Korrektur meldende Landkreis eine Rückzahlung zu leisten, und zwar in Höhe der sich aus den Absätzen 4 bis 6 ergebenden prozentualen Anteile gerechnet von den zu viel gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes beträgt 35,0 Prozent.
Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes beträgt 13,1 Prozent.
Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes beträgt 4,6 Prozent.
Werden Ausgaben nachgemeldet, erhält der nachmeldende Landkreis eine Nachzahlung in der Höhe, in der das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr aufgrund der Korrekturmeldung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Nachzahlung erhält; leistet das Bundesministerium keine Nachzahlung, erhält auch der betreffende Landkreis keine Nachzahlung.
Die Absätze 3 bis 7 gelten sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.