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Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vorläufig einen Gesamtbetrag in Höhe der in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 für das Saarland enthaltenen 13,1 Prozentpunkte, gerechnet von den für das Jahr 2018 nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtbeträgen, an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter.
Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in vorläufigen monatlichen Auszahlungsbeträgen ausgezahlt. Der dem Saarland monatlich zufließende Gesamtbetrag an Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zunächst nach den in § 3 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2017 genannten prozentualen Anteilen auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Bei der Auszahlung der in Satz 1 genannten monatlichen Beträge werden die bisher vorläufig nach § 3 Absatz 6 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2017 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Anrechnung berücksichtigt.
Die endgültige Verteilung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an der für das Saarland für das Jahr 2018 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen aus der in § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Statistik. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die in Satz 1 genannte Gesamtsumme und die entsprechenden auf die einzelnen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entfallenden Beträge an Zahlungsansprüchen werden der Spalte 3 „Summe Zahlungsansprüche laufende KdU von BG nach Spalte (2) in Euro“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene)“ entnommen.
Nachdem die in Absatz 3 Satz 3 genannten statistischen Daten zur Berechnung der endgültigen prozentualen Anteile der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vorliegen, werden die dem Saarland bisher für das Jahr 2018 zugeflossenen Bundesbeteiligungen nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach den nach Absatz 3 berechneten prozentualen Anteilen neu auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Bei der Auszahlung der nach Satz 1 errechneten Beträge werden die bisher vorläufig nach Absatz 2 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt. Sich nach der Verrechnung nach Satz 2 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert. Sich nach der Verrechnung nach Satz 2 ergebende Nachzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
Nach Abschluss des Verfahrens nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2018 endgültig zustehende Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes festgesetzt. An die Stelle der in Absatz 1 genannten 13,1 Prozentpunkte treten dann die in der Verordnung des Bundes nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 rückwirkend für das Saarland für das Jahr 2018 festgesetzten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Ergibt sich aus der in Satz 2 genannten Verordnung des Bundes keine Veränderung der bisher nach Absatz 1 berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte, bleibt die bisher für das Jahr 2018 ausgezahlte Bundesbeteiligung unverändert. Ergibt sich aus der in Satz 2 genannten Verordnung des Bundes eine Erhöhung der bisher berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte, wird der Nachzahlungsbetrag, den das Saarland vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält, entsprechend den prozentualen Anteilen nach Absatz 3 an die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet; die Weiterleitung des Nachzahlungsbetrages erfolgt gemäß § 5 Absatz 5. Ergibt sich aus der in Satz 2 genannten Verordnung des Bundes eine Reduzierung der bisher berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte, wird die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bisher für das Jahr 2018 ausgezahlte Bundesbeteiligung in Höhe des Betrages, den das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zurückzuerstatten hat, entsprechend gekürzt. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken werden jeweils entsprechend dem für sie nach Absatz 3 errechneten prozentualen Anteil mit der Verrechnung oder Rückforderung des in Satz 5 genannten Erstattungsbetrages belastet; § 5 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 2 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2019 auch für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2019 für das Jahr 2019 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind. Ab dem Zeitpunkt der Neuverteilung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 nach Absatz 4 werden auch für die vorläufige monatliche Verteilung der Bundesbeteiligung für das Jahr 2019 die nach Absatz 3 errechneten prozentualen Anteile zugrunde gelegt, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2019. Bei der Auszahlung der nach Satz 2 errechneten Beträge werden die bisher nach Satz 1 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt. Sich nach der Verrechnung nach Satz 3 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert. Sich nach der Verrechnung nach Satz 3 ergebende Nachzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt. Ab dem Inkrafttreten der nach dem Verfahren nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2019 werden die bisher nach Satz 1 berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte durch die in der vorbezeichneten Verordnung des Bundes für das Saarland für das Jahr 2019 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt. und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2019. Ergibt sich aus der in Satz 6 genannten Verordnung des Bundes keine Veränderung der bisher berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte, bleibt die bisher für das Jahr 2019 ausgezahlte Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes unverändert. Ergibt sich aus der in Satz 6 genannten Verordnung des Bundes eine Erhöhung der bisher berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte, wird der Nachzahlungsbetrag, den das Saarland vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält, entsprechend den prozentualen Anteilen nach Absatz 3 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet; die Weiterleitung des Nachzahlungsbetrages erfolgt gemäß § 5 Absatz 5. Ergibt sich aus der in Satz 6 genannten Verordnung des Bundes eine Reduzierung der bisher berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte, wird die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bisher für das Jahr 2019 ausgezahlte Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Höhe des Betrages, den das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zurückzuerstatten hat, reduziert. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken werden jeweils entsprechend dem für sie nach Absatz 3 errechneten prozentualen Anteil mit der Verrechnung oder Rückforderung des in Satz 9 genannten Erstattungsbetrages belastet; § 5 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2019 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes sind vorläufig und werden nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2019 rückwirkend angepasst.