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Zur Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag aus der Summe der in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 für das Saarland nach § 46 Absatz 8 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch enthaltenen 4,8 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, berechnet von der Summe aller von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 15. Februar 2019 für das Jahr 2018 gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der nach Satz 1 ermittelte Gesamtbetrag wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an den bis zum 15. Februar 2019 für das Jahr 2018 gemeldeten Ausgaben nach § 8Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
Bis zur endgültigen Ermittlung der prozentualen Anteile nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken jeweils monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage des Verteilschlüssels nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
Als Basis zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 werden die in § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Daten herangezogen. Folgende Verfahrensschritte finden bei der Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 Anwendung:
Ermittlung der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Saarland im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stichtag 31. Dezember 2017 und der Kinder im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zum Stichtag 31. Dezember 2016.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an der Gesamtzahl der Kinder nach Nummer 1.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an den Gesamtausgaben des Jahres 2017 nach § 8Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
Ermittlung der Differenz aus den nach Nummer 3 ermittelten Prozentpunkten abzüglich der nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkte für jeden Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken.
Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 keine Differenz, entspricht der Anteil für die Berechnung der Abschlagszahlung den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten. Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 eine Differenz, werden 75 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 4 zu den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten hinzuaddiert.
Die Abschlagszahlungen nach Absatz 2 fließen im Jahr 2018 den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken nach folgendem gerundeten Verteilschlüssel zu: 8,07 Prozent 12,23 Prozent 17,57 Prozent 11,46 Prozent 6,34 Prozent 44,33 Prozent Die Datengrundlagen zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 sind der Anlage zu entnehmen.
Der Gesamtbetrag, der monatlich durch die unterjährigen Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet wird, beträgt 4,8 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, gerechnet von der Summe aller nach § 8Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für den betreffenden Monat gemeldeten Aufwendungen. Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Bei der Auszahlung der Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher vorläufig nach § 4 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2017 für das Jahr 2018 ausgezahlten Beträge nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes durch Verrechnung berücksichtigt. Sich nach der Verrechnung nach Satz 1 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert; Nachzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
Die abschließende Ermittlung und Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Die nach Absatz 2 ausgezahlten Abschlagszahlungen werden auf die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken endgültig zustehenden Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes angerechnet. Sich aus der Schlussrechnung nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert; Nachzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2019 auch für die monatlichen Abschlagszahlungen an Bundesbeteiligung, die nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2019 für das Jahr 2019 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken auszuzahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 Satz 1 genannte zeitliche Begrenzung bis zum 15. Februar 2019 entfällt und die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten 4,8 Prozentpunkte nach dem Inkrafttreten der nach dem Verfahren nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2019 durch die in der genannten Verordnung des Bundes für das Saarland für das Jahr 2019 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt werden, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2019. Sich aus der Rückwirkung nach Satz 1 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert; Nachzahlungen werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2019 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig und werden nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2019 rückwirkend angepasst.