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Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vorläufig einen Gesamtbetrag in Höhe der in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 für das Saarland enthaltenen 14,7 Prozentpunkte, gerechnet von den für das Jahr 2019 nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gemeldeten Gesamtbeträgen, an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter.
Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in vorläufigen monatlichen Auszahlungsbeträgen ausgezahlt. Der dem Saarland monatlich zufließende Gesamtbetrag an Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zunächst nach den nach § 3 Absatz 3 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2018 errechneten prozentualen Anteilen auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Bei der Auszahlung der in Satz 1 genannten monatlichen Beträge werden die bisher vorläufig nach § 3 Absatz 6 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2018 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Anrechnung berücksichtigt.
Die endgültige Verteilung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an der für das Saarland für das Jahr 2019 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen aus der in § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Statistik. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die in Satz 1 genannte Gesamtsumme und die entsprechenden auf die einzelnen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entfallenden Beträge an Zahlungsansprüchen werden der Spalte 3 „Summe Zahlungsansprüche für laufende KdU von BG nach Spalte (2) in Euro“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene)“ entnommen.
Nachdem die in Absatz 3 Satz 3 genannten statistischen Daten zur Berechnung der endgültigen prozentualen Anteile der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vorliegen, werden die dem Saarland bisher für das Jahr 2019 zugeflossenen Bundesbeteiligungen nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach den nach Absatz 3 berechneten prozentualen Anteilen neu auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Bei der Auszahlung der nach Satz 1 errechneten Beträge werden die bisher vorläufig nach Absatz 2 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt. Sich nach der Verrechnung nach Satz 2 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert. Sich nach der Verrechnung nach Satz 2 ergebende Nachzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
Nach Erlass der Verordnung des Bundes nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 wird die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2019 endgültig zustehende Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes festgesetzt. An die Stelle der in Absatz 1 genannten 14,7 Prozentpunkte treten dann die in der in Satz 1 genannten Verordnung des Bundes rückwirkend für das Saarland für das Jahr 2019 festgesetzten Prozentpunkte nach§ 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Sofern die Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Saarland für das Jahr 2019 in der in Satz 1 genannten Verordnung des Bundes reduziert werden, haben die Landkreise und der Regionalverband den sich hierdurch ergebenden und vom Saarland an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zurückzuzahlenden Betrag entsprechend dem nach Absatz 3 errechneten Verteilschlüssel zu erstatten; § 5 gilt entsprechend. Erhöhen sich die Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Saarland für das Jahr 2019 in der in Satz 1 genannten Verordnung des Bundes, erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken eine entsprechende Nachzahlung; der in Satz 3 genannte Verteilschlüssel wird angewandt; § 5 gilt entsprechend.
Absatz 1 gilt sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2020 auch für die Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, die das Saarland ab Januar 2020 für das Jahr 2020 nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält. Die Auszahlung der in Satz 1 genannten Bundesbeteiligungen für das Jahr 2020 erfolgt in vorläufigen monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 14,7 Prozent, berechnet von den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken jeweils monatlich gemeldeten Beträgen. Ab dem Inkrafttreten der nach § 46 zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2020 werden die bisher nach Satz 2 berücksichtigten 14,7 Prozentpunkte durch die in der vorgenannten Verordnung des Bundes für das Saarland für das Jahr 2020 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2020. Reduzieren sich die Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Saarland für das Jahr 2020 in der in Satz 3 genannten Verordnung, haben die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den 14,7 Prozentpunkten und den neu festgesetzten Prozentpunkten, gerechnet von den bisher für das Jahr 2020 gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, zu erstatten; § 5 gilt entsprechend. Erhält das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr aufgrund einer Erhöhung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der in Satz 3 genannten Verordnung eine Nachzahlung, wird diese Nachzahlung entsprechend der bisher für das Jahr 2020 jeweils monatlich gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt; § 5 gilt entsprechend. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2020 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes sind vorläufig und werden nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst.