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Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr monatlich vorläufig Abschlagszahlungen in Höhe der in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 für das Saarland enthaltenen 14,9 Prozentpunkte, gerechnet von den durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken jeweils monatlich für das Jahr 2020 gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Dabei werden die nach § 3 Absatz 6 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2019 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt.
Nach Erlass der Verordnung des Bundes nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 wird die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2020 endgültig zustehende Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nach Satz 2 festgesetzt. Der dem Saarland für das Jahr 2020 zustehende Betrag an Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend den für diese jeweils errechneten prozentualen Anteilen an der für das Saarland für das Jahr 2020 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen der in § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Statistik verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die in Satz 2 genannte Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen und die entsprechenden auf die einzelnen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entfallenden Beträge an Zahlungsansprüchen werden der Spalte 3 „Summe Zahlungsansprüche für laufende KdU von BG nach Spalte (2) in Euro“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene)“ entnommen. Bei der Auszahlung der nach Satz 2 errechneten Beträge werden die bisher vorläufig nach Absatz 1 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt.
Absatz 1 gilt sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2021 auch für die Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, die das Saarland ab Januar 2021 für das Jahr 2021 nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält. Ab dem Inkrafttreten der nach § 46 Absatz 10 zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2021 werden die bisher nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigten 14,9 Prozentpunkte durch die in der vorgenannten Verordnung des Bundes für das Saarland für das Jahr 2021 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2021. Für die durch die Veränderung der 14,9 Prozentpunkte aus Satz 2 entstehenden Überzahlungs- und Nachzahlungsbeträge gilt § 5. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2021 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes sind vorläufig und werden mit den nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2021 auszuzahlenden Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet.