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Nach- und Rückzahlungen aufgrund von Korrekturen der für ein Kalenderjahr gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, die vor dem 15. Februar des Folgejahres erfolgen, werden nach den §§ 2 und 3 in Verbindung mit § 4 abgerechnet.
Korrekturen der für ein Kalenderjahr gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, die nach dem 15. Februar des Folgejahres erfolgen, werden nach den Absätzen 3 bis 4 vorgenommen.
Wurden höhere Gesamtausgaben gemeldet, als tatsächlich geleistet wurden, hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit die aufgrund der zu viel gemeldeten Ausgaben vereinnahmten und an die Gemeindeverbände ausgezahlten finanziellen Mittel dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erstatten. Der die Korrektur meldende Gemeindeverband hat seinerseits dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit die an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zurückzuzahlenden Beträge zu erstatten. Für die Erstattung nach Satz 2 gilt § 4 Absatz 1 bis 3 sinngemäß.
Werden Ausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachgemeldet, erhält der nachmeldende Gemeindeverband eine Nachzahlung in der Höhe, in der das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit aufgrund der Korrekturmeldung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Nachzahlung erhält; leistet das Bundesministerium keine Nachzahlung, erhält auch der Gemeindeverband keine Nachzahlung. Für die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages gilt § 4 Absatz 4.
Die in den vorhergehenden Verordnungen zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes enthaltenen Regelungen über Korrekturen im Sinne von Absatz 2 sind gegenstandslos.
Korrekturen der für ein Kalenderjahr gemeldeten tatsächlichen Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes können bis zum 15. Februar des Folgejahres berücksichtigt werden. Werden die zu korrigierenden Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit nach dem 15. Februar des Folgejahres gemeldet und hat diese späte Korrekturmeldung zu einer Mittelverteilung geführt, bei der sich der zur Korrektur verpflichtete Gemeindeverband einen erheblichen finanziellen Vorteil gegenüber den anderen Gemeindeverbänden verschafft hat, kann das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit insbesondere nach dem Abwägen des Verwaltungsaufwandes die zu viel gezahlten Mittel zurückfordern und an die übrigen Gemeindeverbände verteilen.