Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit leitet an die Gemeindeverbände monatliche Abschlagszahlungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Höhe der Summe der in § 46 Absatz 6 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten, gerechnet von den vom jeweiligen Gemeindeverband im betreffenden Kalendermonat gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, weiter. Soweit vonseiten des Bundes eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Gemeindeverbänden nach Satz 1 ausgezahlten Beträge nachträglich entsprechend gekürzt; für die Erstattung der überzahlten Beträge gilt § 4 entsprechend.
Im Jahr 2022 werden bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 1 die bisher vorläufig nach § 2 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2021 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Beträge durch Anrechnung berücksichtigt.