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Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit leitet an die Gemeindeverbände monatliche Abschlagszahlungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Höhe der in der jeweils gültigen letzten Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung für das entsprechende Kalenderjahr festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, gerechnet von allen für den betreffenden Kalendermonat gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, weiter. Der nach Satz 1 berechnete Betrag wird auf die Gemeindeverbände entsprechend deren Anteil an den Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes des gesamten Vorvorjahres verteilt; die Anteile werden auf 2 Stellen hinter dem Komma gerundet. Für Überzahlungen und Nachzahlungen aufgrund einer nachträglichen Änderung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch während des Kalenderjahres gilt § 4 entsprechend.
Nach Eingang aller Meldungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für ein Kalenderjahr beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird die abschließende Verteilung aller für dieses Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 ausgezahlten Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Neuverteilung nach Satz 1 erfolgt entsprechend den Anteilen der einzelnen Gemeindeverbände an der Gesamtsumme aller im Saarland für das betreffende Kalenderjahr gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Die nach Satz 2 errechneten Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Für sich aus der Neuverteilung ergebende Über- und Nachzahlungen gilt § 4.
Im Jahr 2022 werden bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 1 die bisher vorläufig nach § 4 Absatz 8 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2021 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Beträge durch Anrechnung berücksichtigt.