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Die Aufnahme von in Abschiebungshaft zu nehmenden Personen erfolgt, unbeschadet abweichender Absprachen im Einzelfall, täglich in der Zeit von 7 bis 21 Uhr.
Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der richterlichen Anordnung und des schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeersuchens der zuständigen Behörde. Die Ausländerbehörden übermitteln der Unterbringungseinrichtung bei der Aufnahme alle vollzugsrelevanten Erkenntnisse zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Vorstrafen und zu Gefährdungen, die von den Untergebrachten für den Vollzug der Abschiebungs- oder Überstellunghaft oder für den Ausreisegewahrsam ausgehen können. Die Einrichtung ist berechtigt, gegenüber der Polizei, den Justizvollzugsbehörden, anderen Vollzugseinrichtungen und gegenüber den Gefahrenabwehrbehörden ein Ersuchen auf Übermittlung solcher Erkenntnisse zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich sind. Die Einrichtung ist berechtigt, die zuständige Polizeibehörde über eine Inhaftierung zu unterrichten. §§ 39 und 43 finden Anwendung.
Der besonderen Situation schutzbedürftiger Personen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) und der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96), ist durch geeignete Überprüfungen und angemessene Unterstützung Rechnung zu tragen. Ergeben sich während der Abschiebungshaft Hinweise, dass Untergebrachte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Unterbringungseinrichtung unverzüglich das zuständige Jugendamt und die zuständige Ausländerbehörde zu informieren damit gegebenenfalls eine vorläufige Inobhutnahme und eine Altersfeststellung durch das Jugendamt veranlasst werden kann.
Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mithilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache oder bei Bedarf auf andere Weise über die in der jeweiligen Einrichtung geltenden Regeln sowie ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Dies schließt die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen ein.
Mit den Untergebrachten werden die Voraussetzungen und der Ablauf der Ausreise erörtert, sofern Gründe der Eigen- und Fremdgefährdung, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, der öffentlichen Sicherheit oder des Unterbringungszwecks nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der voraussichtliche Ausreisezeitpunkt mitzuteilen, sobald dieser feststeht.
Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Mit den Untergebrachten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu…
An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsausgestaltung der Untergebrachten ein Zugangsverfahren an. Das Verfahren dient der…
Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ergänzende…
Eine Unterbringungseinrichtung darf öffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person dort in Haft befindet sowie wann ihre…
Die Zentralen Ausländerbehörden vermitteln den Untergebrachten bei Bedarf kurzfristig Kontakte zu den jeweils zuständigen Ausländerbehörden.
Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden von der Aufnahme unverzüglich benachrichtigt. Stehen Arrestierte unter Bewährung, ist auch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.