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Schülerinnen und Schüler, die in den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 oder § 7b vor dem 1. August 2020 eingetreten sind, setzen diesen Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften (Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 2. Juli 1992 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402)), längstens bis zum 31. Januar 2024 fort.
Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2022 in den Bildungsgang in der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung nach § 7 oder § 7b eingetreten sind, setzen diesen nach den bisherigen Vorschriften (Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 2. Juli 1992 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131)), längstens bis zum 31. Januar 2026 fort. Ebenso nehmen Schülerinnen und Schüler, die wegen Ausbildungsverkürzung im Schuljahr 2022/2023 in das zweite Ausbildungsjahr des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 eintreten, diesen nach den bisherigen Vorschriften nach Satz 1 auf.
Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule im Schuljahr 2022/2023 wiederholen, richtet sich die Wiederholung nach den Vorschriften dieser Verordnung (Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 4. August 2022 (Amtsbl. I S. 1062)). Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11