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Erweist sich ein Beamter/eine Beamtin für das Amt eines Gerichtsvollziehers/einer Gerichtsvollzieherin als ungeeignet oder schreitet er/sie in seiner/ihrer Ausbildung nicht hinreichend fort, so kann ihn/ sie das Ministerium der Justiz aus der Ausbildung entlassen; er/sie verbleibt in der Laufbahn des mittleren Justizdienstes.