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Den Beamten/Beamtinnen, deren Leistungsstand dies zulässt, dürfen während des vierten Ausbildungsabschnitts Dienstleistungsaufträge erteilt werden, deren Gesamtdauer zwei Monate nicht übersteigen soll. Dienstleistungsaufträge können bei zufriedenstellenden Leistungen durch die oberste Ausbildungsbehörde ganz oder teilweise auf die Ausbildung angerechnet werden.